Feed abbonieren:

  • Subscribe in NewsGator Online
  • Add to Google
  • Subscribe in Bloglines

Dubai: Märchenwelt und moderne Weltstadt

Dubai Burj Al Arab Skyline

Wie in 1001 Nacht erlebt man Dubai. Im Kontrast dazu ist Dubai aber auch eine fazinierende Welstadt, die durch einen unglaublichen Bauboom die Welt beeindruckt.

Wer gerne kurz in Dubai Zwischenlanden möchte, der kann auf einer Australien- oder Hongkongreise dies ohne Mehrkosten tun. Reisende können ein bis zwei Übernachtungen in Dubai sogar kostenlos erhalten. Dann hat man die Möglichkeit einen kurzen aber beeindruckenden Aufenthalt in Dubai zu geniesen.Es gibt viele Reiseveranstalter, die einen solchen Schnupperaufenthalt gratis anbieten. Einfach mal im Internet ein wenig surfen und anfragen.

Geschrieben von Reiseblogger am 25. Juni 2007 abgelegt unter Naher Osten, Arabische Emirate.

Hier koennen Sie Ihre Meinung sagen. Kommentare: bislang keiner



Urteil: Geld zurück gibt es nur mit einem aussagefähigem Attest

Husten Schnupfen Erkältung Grippe Ein aussagekräftiges Attest und einer Reiserücktrittsversicherung sind Ausgangspunkte dafür, wenn man eine Reise, die man gebucht hat, nicht antreten kann und deswegen sein Geld zurück haben möchte.

In dem Attest muß die Art der Krankheit stehen und außerdem die Schwere der Krankheit. Ein bischen Schnupfen reicht da nicht aus. So hat auch das Amtsgerichts Duisburg entschieden (Az.: 49 C 3512/01). Es muß begründet sein, warum die Reise nicht angetreten werden konnte. Fehlt dies alles, dann ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet die Stornogebühren zu übernhemen.

Geschrieben von Reiseblogger am 4. Dezember 2006 abgelegt unter Reiserecht.

Hier koennen Sie Ihre Meinung sagen. Kommentare: bislang keiner



Urteil: Strandlange, strandnah - auf die Beschreibung muß man achten

familie_strandFakt ist, dass man vor der Buchung einer Reise das vom Veranstalter beschriebene Hotel genau lesen sollte. Wenn man zu den Ausdrücken Fragen hat, dann sollte man dies vorab klären. Ein Hotel wurde mir seiner Lage als “strandnah” beschrieben. Dies bedeutet, dass das Hotel nicht weiter als 300 Meter von Strand entfernt liegen darf.

Als Strandlage wurde ein Hotel beschrieben, aber die Urlauber mussten 300 Meter bis zum Strand laufen und dabei sogar eine Straße überqueren. Hierbei kann es sich eindeutig nicht mehr um eine Strandlage des Hotel handeln. So entschied das Amtsgericht Bad Homburg (Az.: 2 C 1902/01-15). Fakt ist, dass bei einem solchen Fall die Urlauber vor Ort vom Reiseveranstalter verlangen können, in ein entsprechendes Hotel umziehen zu dürfen. Natürlich auf Kosten des Veranstalters. Denn Strandlage ist Strandlage und daran muß sich der Veranstalter in seinen Aussagen vorab halten. Also: Es ist unbedingt darauf zu achten, wie der Veranstalter das Hotel beschreibt. Bei Unkarheiten vorab fragen, dann hat man den Ärger vor Ort nicht mehr.

Geschrieben von Reiseblogger am 4. Dezember 2006 abgelegt unter Reiserecht.

Hier koennen Sie Ihre Meinung sagen. Kommentare: bislang keiner



Urteil: Unerwarteter Umzug in ein anderes Hotel heißt Geld zurück

Schlafzimmer Bett Vorfreude auf den Urlaub und dann ein anderes Hotel als gebucht? Hier hat man als Reisender durchaus Rechte, denn wird man in einem anderen Hotel untergebracht als das, was man gebucht hat so kann man eine Teil des Reisepreises zurückverlangen, selbst dann, wenn das Tauschhotel die gleiche Ausstattung vorweisen kann.

Sobald Urlauber in ein anderes Hotel ausweichen müssen, stellt dies einen Reisemangel dar. So sieht das das Düsseldorfer Amtsgericht (Az.: 50 C 14790/01). Wieviel der Reisende aber zurückverlangen kann, das hängt von den Umständen ab. Je nachdem wo er letztendlich loggiert hat und in welcher Lage das Hotel liegt oder, ob es mehr Betten als das andere Hotel hatte - Hotelbunker können ja durchaus sehr unromnatisch sein, wenn man eigentlich ein kleines gemütliches Hotel gebucht hat. Hier ist Verhandlung mit dem Reiseveanstalter gefragt. Eine Gutschrift über 50 - 35 % des Reisegeldes können dabei aber durchaus realistisch sein.

Geschrieben von Reiseblogger am 1. Dezember 2006 abgelegt unter Reiserecht.

Hier koennen Sie Ihre Meinung sagen. Kommentare: bislang keiner



Urteil: Klage umstonst, wenn der Pool zu flach ist

Baby SwimmingpoolEin Urlauber, der sich verletzt, weil er beim Sprung in den Pool die Tiefe nicht beachtet hat, der kann den Veranstalter nicht zur Rechenschaft ziehen. Man muß als Urlauber ein solches Risiko selbst richtig einschätzen. Das hat das Amtsgerichts Bad Homburg so entschieden. (Az.: C714/02-9)

Bei diesem Fall handelte es sich um ein Kind, das beim Kopfsprung in den Pool sich verletzt hatte. Die Eltern waren nun der Ansicht sie könnten den Reiseveranstalter verklagen, um Schmerzensgeld und Schadenersatz zur erhalten. Aber: Das Gericht entschied sich dagegen, es ist kein Reisemangel, wenn der Pool an bestimmten Stellen flacher ist. Es gilt also: Wer gerne badet sollte auch wissen worin er badet. Man sollte den Pool vorher vorsichtig erkunden, bevor man einen Kopfsprung wagt.

Geschrieben von Reiseblogger am 1. Dezember 2006 abgelegt unter Reiserecht.

Hier koennen Sie Ihre Meinung sagen. Kommentare: bislang keiner